Satzung

Präambel
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Duttweiler Cuvée
(2) Der Verein hat den Sitz in 67435 Neustadt an der Weinstraße im Ortsbezirk Duttweiler
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
e.V.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige und
kulturelle Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Entwicklung des Ortsbezirks Duttweiler durch Sanierung und Verschönerung sowie die Heimat-, Brauchtums-, Kultur- und Denkmalpflege ideell und finanziell zu unterstützen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung und Unterstützung von Projekten, die der Weiterentwicklung des Ortes dienen und den Lebenswert der Gemeinde erhöhen wie

die Unterstützung von Projekten der Dorfverschönerung

die Unterstützung von Initiativen, die das Erscheinungsbild der Gemeinde in der Öffentlichkeit fördern,

die Unterstützung touristischer Aktivitäten.

Förderung kulturpolitischer Aktivitäten

Der Förderverein organisiert und unterstützt kulturelle Maßnahmen im Sinne dieser Satzung und bemüht sich um Förderung durch öffentliche Körperschaften.
(3) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass
dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
(4) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

§ 4 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

Vorsitzender

stellvertretender Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer


Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bilden den geschäftsführenden Vorstand. Von diesem können weitere Personen in den Vorstand berufen werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist nach außen allein vertretungsberechtigt. Ausgaben über 1.000 Euro müssen von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie Kassenwart und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Ortsvorsteher des Ortsbezirks Duttweiler ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn in der Öffentlichkeit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder telefonisch erklären. Schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso wie in Vorstandssitzungen und in
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Aushang unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:
a) Beitragsbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen (Ausnahme Kontokorrentkredite)
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Form von Einladungen
Die Einladung per elektronischer Übermittlung (E-Mail) ist der schriftlichen Einladung zu der Einladung per Aushang gleichgesetzt, wenn das Mitglied dazu sein Einverständnis gegeben hat.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt an der Weinstraße die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorrangig im Ortsbezirk Duttweiler zu verwenden hat,

Neustadt, 9. Mai 2016